Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

der Bach Maschinenbau GmbH, Sommerauer Straße 21, 91555 Feuchtwangen

Bestellungen werden unter ausschließlicher Geltung unserer hier abgedruckten Allgemeinen
Verkaufsbedingungen angenommen.

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
  2. Für unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen. Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Diese werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung im Angebot und der Auftragsbestätigung zustimmen.
  3. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Besteller (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Mündliche Nebenabreden, Zusicherungen sowie alle weiteren, sonstigen Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der Vertragsparteien.
  5. Stellen wir für den Besteller nach seinen Angaben Waren her oder beschichten wir von ihm beigestellte Teile, gelten sämtliche in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen aufgeführten Bestimmungen entsprechend, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist. Gleiches gilt für den Fall, dass an derartigen Waren Reparaturen oder sonstige Bearbeitungen durchzuführen sind.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss
Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei Wochen annehmen.

§ 3 Überlassene Unterlagen
An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere ausdrückliche schriftliche Einwilligung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der Frist von § 2 annehmen, sind diese Unterlagen uns unverzüglich zurückzusenden.

§ 4 Preise und Zahlung

  1. Sofern nichts Gegenteiliges schriftlich vereinbart wird, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und Transport und zuzüglich Mehrwertsteuer in jeweils gültiger Höhe. Kosten der Verpackung und des Transports, sofern von uns durchgeführt oder veranlasst und bezahlt, werden gesondert in Rechnung gestellt.
  2. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf ein von uns genanntes Konto ohne Abzug spesenfrei zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen nach Lieferung zu zahlen. Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  4. Rabatte und Skonti müssen für jeden Einzelauftrag gesondert vereinbart werden und gelten nur bei fristgemäßer Zahlung.
  5. Sofern keine Festpreisabrede getroffen wurde, bleiben angemessene Preisänderungen wegen veränderter Lohn-, Material- und Energiekosten für Lieferungen, die 3 Monate oder später nach Vertragsabschluss erfolgen, vorbehalten.

§ 5 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, entscheidungsreif oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 6 Lieferzeit

  1. Lieferzeiten sind freibleibend. Fixgeschäfte müssen von uns ausdrücklich als solche bestätigt werden. Unsere Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Besteller, vorausgesetzt, dass sämtliche klärungsbedürftige Punkte der Auftragsdurchführung zwischen dem Besteller und uns geklärt sowie alle etwaigen sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, die durch den Besteller zu erfüllen sind. Anderenfalls beginnt die Lieferfrist erst nach Erfüllung der vorgenannten Bedingungen. Gleiches gilt für die Vereinbarung von Lieferterminen. Wir behalten uns für den Fall der Vereinbarung von Lieferzeiten ausdrücklich eine Lieferung vor Ablauf der vereinbarten Zeit vor. Bei der Angabe eines bestimmten Liefertages ist der Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Tag der tatsächlichen Absendung der Ware an den Besteller gemeint.
  2. Im Falle höherer Gewalt oder bei Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse, die wir trotz Beachtung der nach den Verhältnissen des Einzelfalles erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnten (auch wenn sie beim Vorlieferanten eingetreten sind), z. B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, Pandemien, nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Ausschuss bei einem wichtigen Arbeitsstück, behördliche Anordnungen usw. verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen, unseren betrieblichen Erfordernissen gerecht werdenden Anlaufzeit.
  3. Wir haften im Fall des von uns nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführten Lieferverzugsfür jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
  4. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers wegen eines Lieferverzuges bleiben unberührt.
  5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Sofern vorstehende Voraussetzungen vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

§ 7 Gefahrübergang bei Versendung

  1. Wird die Ware auf Wunsch des Bestellers an diesen versandt, so geht mit der Absendung an den Besteller, spätestens mit Verlassen des Werks die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt.
  2. Die Gefahr geht in den Fällen, dass sich der Versand dadurch verzögert, dass wir von unserem Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Zahlungsverzug des Bestellers Gebrauch machen, spätestens ab Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Gleiches gilt für die Fälle, dass ein sonstiger, vom Besteller zu vertretender Grund vorliegt, der die Lieferung verzögert.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.
  2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller schon jetzt an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht im Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  4. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller erfolgt stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Kaufsache an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Kaufsache zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung schon jetzt an.
  5. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

§ 9 Gewährleistung und Mängelrüge sowie Rückgriff/Herstellerregress

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von uns gelieferten Ware beim Besteller. Soweit das Gesetz im Einzelfall längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese. Vor etwaiger Rücksendung der Ware ist unsere Zustimmung einzuholen.
  3. Sollte trotz aller aufgewendeter Sorgfalt die gelieferte Ware einen Mangel aufweisen, der bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, so werden wir die Ware, vorbehaltlich fristgerechter Mängelrüge nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatzware liefern. Es ist uns stets Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu geben. Rückgriffs-Ansprüche bleiben von vorstehender Regelung ohne Einschränkung unberührt.
  4. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
  5. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, unsachgemäßem Transport oder unsachgemäßer Lagerung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafter Montagen, Einbauten oder Inbetriebsetzungen oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Besteller oder Dritten unsachgemäß Arbeiten an der Ware oder Änderungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
  6. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die von uns gelieferte Ware nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist. Wir tragen nur die angemessenen Aufwendungen der Nacherfüllung, maximal bis zur Höhe des Preises der gelieferten Ware.
  7. Rückgriffs-Ansprüche des Bestellers gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlich zwingenden Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffs-Anspruches des Bestellers gegen den Lieferer gilt ferner Absatz 6 entsprechend.
  8. Im Falle des arglistigen Verschweigens eines Mangels oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs im Sinne von § 444 BGB (Erklärung des Verkäufers, dass der Kaufgegenstand bei Gefahrübergang eine bestimmte Eigenschaft hat und dass der Verkäufer verschuldensunabhängig für alle Folgen ihres Fehlens einstehen will) richten sich die Rechte des Bestellers ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
  9. Stellt sich bei der Prüfung behaupteter Mängel heraus, dass kein Mängelanspruch besteht, ist der Besteller verpflichtet, die durch die Prüfung entstandenen Kosten zu tragen.

§ 10 Haftungsbeschränkungen (Haftungsausschluss und -begrenzung)

  1. Wir haften unbeschränkt, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ferner haften wir für leicht fahrlässige Verletzung von wesentlichen vertraglichen Pflichten (sogenannte „Kardinalspflichten“), deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet, oder für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen kann. In diesem Fall haften wir jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Weitergehend haften wir nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit der Ware und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Soweit die Haftung ausschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  2. Die vorstehenden Regelungen gelten nicht, soweit Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betroffen sind.
  3. Wir übernehmen keine Haftung für Ansprüche oder Schäden, die durch einen Fehler in den Vorgaben des Bestellers, insbesondere in Zeichnungen oder sonstigen Konstruktionsvorgaben, verursacht wurden. Sollten wir für einen Schaden, der durch einen solchen Fehler in den Vorgaben des Bestellers verursacht wurde, von einem Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Besteller uns von jeglichen diesbezüglichen Ansprüchen frei.

§ 11 Beschaffenheit der Waren

  1. Die Beschaffenheit der Waren bestimmt sich nach dem Inhalt unserer schriftlichen Bestätigung. Die in unseren öffentlichen Äußerungen, wie Prospekten, Anzeigen, Abbildungen, Werbung und Preislisten enthaltenen Angaben über Eigenschaften sind nur annähernde Leistungsbeschreibungen und Darstellungen von Möglichkeiten der Ausgestaltung einer Beschaffenheit der Ware. Sie haben einen informativen Charakter und stellen keine sachmangelbegründende Eigenschaft der Ware dar. Sie gehören nur zur Beschaffenheit der bestellten Ware, soweit sie ausdrücklich und schriftlich in einem Angebot und der Auftragsbestätigung wiedergegeben sind.
  2. Wir behalten uns bis zur Lieferung handelsübliche technische Änderungen, insbesondere Verbesserungen vor, wenn hierdurch nur unwesentliche Änderungen in der Beschaffenheit eintreten und der Besteller nicht unzumutbar beeinträchtigt wird.
  3. Angaben zur Beschaffenheit oder Haltbarkeit einer Ware oder Leistung enthalten keine Garantie (Zusicherung) im Sinne des § 276 Abs. 1 BGB und keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB, wenn wir eine solche nicht ausdrücklich schriftlich übernommen haben.
  4. Soweit nicht anders vereinbart, sind zur Auftragsdurchführung benötigte Teile, wie etwa zu beschichtenden Gegenständen, Halbzeuge, Werkzeuge, Anbauteile und Aufnahmen vom Besteller im Rahmen der jeweils gültigen Lieferbedingungen rechtzeitig in einwandfreier Beschaffenheit und der erforderlichen Menge beizustellen. Erfolgt die vereinbarte Beistellung nicht rechtzeitig oder nicht in einwandfreiem Zustand, können wir nach unserer Wahl entweder die Herstellung nicht aufnehmen oder unterbrechen. Die daraus entstehenden Mehrkosten trägt der Besteller.

§ 12 Zeichnungen und Unterlagen

  1. Zeichnungen und sonstige Unterlagen, die wir dem Besteller – auch vor einer Bestellung – überlassen, sind unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht, noch vervielfältigt, noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden. Wir sind berechtigt, die unentgeltliche Herausgabe vorgenannter Unterlagen – einschließlich etwaiger Vervielfältigungsstücke – zu verlangen, wenn der Besteller diese Unterlagen nicht mehr benötigt oder wenn uns eine missbräuchliche Verwendung dieser Unterlagen bekannt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers daran ist ausgeschlossen.
  2. Der Besteller übernimmt die verschuldensabhängige Haftung dafür, dass durch die Verwendung von vom Besteller uns überlassenen Zeichnungen, Mustern und Modellen Rechte Dritter verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne Pflicht zur Prüfung der Rechtslage – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz zu verlangen. Der Besteller hat uns außerdem von allen Nachteilen, insbesondere von Schadensersatzansprüchen Dritter, die uns dadurch treffen, freizustellen.

§ 13 Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen unserer Lieferanten und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet, es sei denn, dass er den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.

§ 14 Sonstiges

  1. Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand und für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
  3. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen und des Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformklausel. Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen können nur durch die Geschäftsführung vorgenommen werden.

Kontaktdaten:
Bach Maschinenbau GmbH, Sommerauer Straße 21, 91555 Feuchtwangen
Telefon: +49 (0) 98 52 / 90 81 80 · Telefax: +49 (0) 98 52 / 90 81 89
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Geschäftsführer: Michael Bach
Amtsgericht Ansbach, HRB 2477, St.-Nr.: 203/122/00318; USt.-IdNr.: DE 182346204

Stand: Juni 2020